Wann gewinnt jemand gegen die GEZ? Das wäre der Tag der Befreiung.
VG Stuttgart hat keine verfassungsrechtliche Bedenken
Das VG Stuttgart hat keine europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen
Bedenken. Das Gericht sieht auch keinen Verstoß gegen das Grundgesetz,
weil ein einheitlicher Rundfunkbeitrag unabhängig davon anfalle, ob
wenn der Beitragsschuldner „Nur-Radiohörer“ sei oder Fernsehdarbietungen
empfangen könne.
Aus den Urteilsgründen des VG Stuttgart
Die Länder hätten für die Einführung des Rundfunkbeitrags die
Gesetzgebungskompetenz. Der Rundfunkbeitrag käme nicht einer
Steuer gleich, da der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das
Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben werde.
Dieses Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung
werde auch nicht dadurch infrage gestellt, dass, wie die Kläger
meinen, der Marktanteil des „ARD-ZDF-Verbunds“ mittlerweile auf
nur noch etwas mehr als ein Drittel gesunken sei.
Marktanteil sagt nichts aus…
Hieraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass die Gesamtheit
aller Rundfunkteilnehmer bezogen auf die Hör- bzw. Sehdauer mehr
private als öffentlich-rechtliche Programme nutzten. Dagegen sage
der Marktanteil an sich über die Zahl derjenigen, die öffentlich-
rechtliche…
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